Satzung des Wiesbadener Leichtathletikvereins
beschlossen am 4.07.1994
zuletzt geändert am 5.03.2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Wiesbadener Leichtathletik Verein, in Kurzform WLV, und hat seinen Sitz in Wiesbaden.
Er wurde am 4.07.1994 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung und Pflege der Leichtathletik in Wiesbaden und Umgebung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereines. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des §3 Nr. 26a EstG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale)
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
- Landessportbund Hessen
- Hessischen Leichtathletik Verband
- Deutschen Leichtathletik Verband
§ 4 Farben
Die Farben des Vereins sind Blau-Orange
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder
1. ) Ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
2. ) Kinder (bis 13 Jahre)
3. ) Jugendliche (14-17 Jahre)
4. ) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter 1., 3. und 4. - Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Herkunft, Rasse, Beruf und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
- Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Quartalsende erfolgen kann.
b) Durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c) Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
d) dem Tod des Mitgliedes - Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest
§ 6 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins (Homepage) zu erfolgen. Die schriftliche Einladung kann auch per Email oder Fax-Versand erfolgen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Anträge
f) Verschiedenes - Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
Der / dem 1. Vorsitzenden
Der / dem 2. Vorsitzenden
Der / dem Kassenwart/in
Der / dem Sportwart/in
Der / dem Jugendwart/in
Der / dem Frauenwart/in
Der / dem Schülerwart/in
Der / dem Seniorenwart/in
Der / dem Jugendsprecher/in
Der / dem Pressewart/in
Der / dem Schriftführer/in
Der / dem Statistiker/in
Der / dem Veranstaltungswart/in
Der / dem Geschäftsführer - Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Vorstand im Sinne §26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassenwart - Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins vom 14. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
Die Jugendversammlung wählt aus den eigenen Reihen mit einfacher Mehrheit der erschienen jugendlichen Vereinsmitgliedern den/die Jugendsprecher-in für 2 Jahre. Er ist Mitglied des Vorstandes nach §8 der Satzung. - Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart oder die Jugendwartin einberufen und geleitet.
§ 10 Ordnungen
- Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins.
- Für die Mitglieder des Vereins gelten uneingeschränkt die gültige Satzung und Ordnungen des DLV einschließlich der Internationalen Regelwerke der IAAF.
- Die unter 1 und 2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesbaden zur Verwendung für Zwecke des Sports in Wiesbaden.
Wiesbaden, den 5. März 2010
Peter Schulte 1. Vorsitzender Markus Ott 2. Vorsitzender
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